Die Prüfung ist bestanden, das Zertifikat liegt auf dem Tisch. Trotzdem darf der Mitarbeiter noch nicht loslegen. Zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wird er erst durch seinen Arbeitgeber. Dafür braucht es zwei Schriftstücke, die Arbeitsanweisung und die schriftliche Bestellung. Beides ist schnell erstellt, wenn man weiß, was hineingehört.
Warum das Zertifikat allein nicht reicht
Der DGUV Grundsatz 303-001 beschreibt festgelegte Tätigkeiten als gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festlegt. Das Zertifikat bescheinigt, für welche Tätigkeiten der Mitarbeiter ausgebildet und geprüft wurde. Welche davon er in Ihrem Betrieb tatsächlich übernimmt, entscheiden Sie. Erst Zertifikat, Arbeitsanweisung und Bestellung zusammen ergeben die EFKffT.
Was in die Arbeitsanweisung gehört
Die Arbeitsanweisung beschreibt die Arbeit so, dass ein Kollege sie ohne Rückfrage verstehen würde. Bewährt haben sich diese Punkte.
- Gewerk und Geräte. Für welche Betriebsmittel gilt die Anweisung, etwa Umwälzpumpen und Heizungsregelungen, Kochfelder und Backöfen oder Rohrmotoren.
- Die Tätigkeiten einzeln. Zum Beispiel an die vorhandene, abgesicherte Zuleitung anschließen, gleichartig tauschen, einstellen, messen.
- Die Grenzen. Keine neuen Leitungen, keine Änderungen an Verteiler und Absicherung, keine Arbeiten unter Spannung. Die Einspeisung stellt eine dafür autorisierte Elektrofachkraft bereit.
- Der Ablauf. Freischalten nach den fünf Sicherheitsregeln, Arbeit ausführen, Schutzmaßnahmen messen, Prüfprotokoll ausfüllen.
- Messgeräte und Ausrüstung. Welches Prüfgerät, welches Werkzeug und welche persönliche Schutzausrüstung verwendet werden.
- Was bei Abweichungen passiert. Passt etwas nicht zur Anweisung, etwa eine fehlende Zuleitung oder ein unklarer Zustand der Anlage, wird die Arbeit unterbrochen und der Elektrobetrieb hinzugezogen.
Wie die schriftliche Bestellung aussieht
Der Grundsatz zeigt in Anhang 3 ein Muster. Die Bestellung ist kurz und enthält im Kern diese Angaben.
- Name des Mitarbeiters und die Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
- Das begrenzte Aufgabengebiet, also Gewerk und Betriebsmittel
- Die erlaubten Tätigkeiten, übereinstimmend mit der Arbeitsanweisung
- Den Hinweis, dass Arbeiten unter Spannung nicht erlaubt sind
- Ausbildung und Prüfung mit Datum
- Datum und Unterschrift des Unternehmers und des Mitarbeiters
Die Bestellung gehört in die Personalakte, eine Kopie mit der Arbeitsanweisung hat der Mitarbeiter dabei.
Was danach regelmäßig dazukommt
Mit der Bestellung ist die Sache nicht erledigt. Diese Punkte gehören zum laufenden Betrieb.
- Unterweisung mindestens einmal im Jahr. Das verlangt die DGUV Vorschrift 1 für alle Beschäftigten, für die EFKffT bezogen auf ihre Tätigkeiten.
- Neue Geräte, neue Anweisung. Kommen Betriebsmittel dazu, die in der Ausbildung nicht vorkamen, verlangt der Grundsatz eine Ergänzung im Betrieb, etwa eine Einweisung durch den Hersteller. Danach wird die Arbeitsanweisung angepasst.
- Messgeräte prüfen. Das Prüfgerät wird regelmäßig kalibriert, sonst sind die Protokolle nichts wert.
- Dokumentation aufbewahren. Prüfprotokolle sind im Ernstfall der Nachweis, dass sauber gearbeitet wurde.
Was die Schulung dazu beiträgt
Verantwortung, Arbeitsanweisung und Bestellung sind ein eigener Block im Lehrplan nach Anhang 1 des Grundsatzes. In der EFKffT-Schulung bei FISEKON in Gütersloh lernen die Teilnehmer, wo ihre Befugnisse enden und warum. Das Zertifikat nennt die Tätigkeiten ihres Gewerks. Mehr zur EFKffT-Schulung ab Februar 2027.


